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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1979 - II C 5/77   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1979 - II C 5/77 (https://dejure.org/1979,14959)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.09.1979 - II C 5/77 (https://dejure.org/1979,14959)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. September 1979 - II C 5/77 (https://dejure.org/1979,14959)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Rechtscharakter; Treuepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1980, 487
  • DVBl 1980, 488
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70
    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1979 - II C 5/77
    Vielmehr verbietet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 87 Abs. 1 NBG), den Beamten auch den beamteten Lehrer über sein physisches und psychisches Leistungsvermögen hinaus in Anspruch zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.06.1971 in ZBR 1971 S. 344 [345]).

    Nach dem Sinn und Zweck von § 80 Abs. 1 NBG können daher im allgemeinen unterschiedliche Regelstundenzahlen nur bestimmt werden, wenn unterschiedliche Funktionen ausgeübt werden (so auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Arbeitszeitrecht der Lehrer: BVerwG, Urt. v. 29.10.1970 in ZBR 71, 171 f.; Urt. v. 15.06.1971 in ZBR 1971 S. 344 ff.; Urt. v. 15.12.1971 in ZBR 72 S. 155 f.).

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 429/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1979 - II C 5/77
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. BVerfGE 26, 72 [76], weitere Nachweise bei Leibholz-Rinck, GG, Art. 3 Anm. 2) verbietet der Gleichheitssatz die Willkür; das bedeutet, daß vergleichbare Sachverhalte nicht ohne sachlich vertretbaren, plausiblen Grund verschieden behandelt werden dürfen; bei einer gesetzlichen Regelung muß sich die sachliche Vertretbarkeit des Differenzierungsgrundes aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muß in diesem Sinne sachbezogen sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen.

    Dem steht nicht entgegen, daß es das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 26, 72 [77]) als sachlich gerechtfertigt angesehen hat, die Vorsitzenden Richter am Bayerischen Oberlandesgericht gegenüber den Richtern des Bayerischen Obersten Landesgerichts trotz im wesentlichen gleichwertiger richterlicher Aufgaben besoldungsrechtlich herauszuheben, um einen Anreiz zur Gewinnung von Richtern am Obersten Landesgericht für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht zu schaffen.

  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1979 - II C 5/77
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt ein Land, das die ihm zustehende Kompetenz zur Normsetzung in Anspruch nimmt, nur dann gegen den Grundsatz zur Bundestreue, wenn elementare Interessen eines anderen Bundeslandes schwerwiegend beeinträchtigt werden (BVerfGE 34, 216 [231 f.] und 34, 9 [44]).
  • BVerfG, 30.01.1973 - 2 BvH 1/72

    Coburg

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1979 - II C 5/77
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt ein Land, das die ihm zustehende Kompetenz zur Normsetzung in Anspruch nimmt, nur dann gegen den Grundsatz zur Bundestreue, wenn elementare Interessen eines anderen Bundeslandes schwerwiegend beeinträchtigt werden (BVerfGE 34, 216 [231 f.] und 34, 9 [44]).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1979 - II C 5/77
    Ferner hat das Bundesverfassungsgericht typisierende Regelungen bei der Ordnung von Massenerscheinungen aus Gründen der Praktikabilität für zulässig erachtet, solange solche Regelungen nur in geringfügigen und besonders gelagerten Fällen zu Ungleichheiten führen (BVerfGE 21, 12 [27]; 27, 220 [230]; 36, 237 [245]; 40, 121 [136]).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1979 - II C 5/77
    Ferner hat das Bundesverfassungsgericht typisierende Regelungen bei der Ordnung von Massenerscheinungen aus Gründen der Praktikabilität für zulässig erachtet, solange solche Regelungen nur in geringfügigen und besonders gelagerten Fällen zu Ungleichheiten führen (BVerfGE 21, 12 [27]; 27, 220 [230]; 36, 237 [245]; 40, 121 [136]).
  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1979 - II C 5/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat Typisierungen, die einzelne Gruppen benachteiligen, als sachlich gerechtfertigt angesehen, wenn sie erforderlich sind, um bei komplexen Sachverhalten in der Anfangszeit Erfahrungen für Verfeinerungen der Norm zu sammeln (BVerfGE 33, 171 [189]; 39, 148 [158]).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1979 - II C 5/77
    Ferner hat das Bundesverfassungsgericht typisierende Regelungen bei der Ordnung von Massenerscheinungen aus Gründen der Praktikabilität für zulässig erachtet, solange solche Regelungen nur in geringfügigen und besonders gelagerten Fällen zu Ungleichheiten führen (BVerfGE 21, 12 [27]; 27, 220 [230]; 36, 237 [245]; 40, 121 [136]).
  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1979 - II C 5/77
    Während nämlich der Gesetzgeber entsprechend seiner verfassungsrechtlichen Stellung grundsätzlich einen weiten Spielraum für seine Gestaltung besitzt und dabei lediglich dem Willkürverbot unterliegt, ist der Verordnungsgeber grundsätzlich deswegen enger gebunden, weil ihm von vornherein nur ein Gestaltungsraum innerhalb der Grenzen zusteht, die ihm vom jeweiligen Gesetzgeber auf Grund der verfassungsrechtlichen Ermächtigungsnorm gezogen worden sind (vgl. BVerfGE 13, 248 [255]; 16, 332 [339]).
  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

    Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 04.09.1979 - II C 5/77
    Während nämlich der Gesetzgeber entsprechend seiner verfassungsrechtlichen Stellung grundsätzlich einen weiten Spielraum für seine Gestaltung besitzt und dabei lediglich dem Willkürverbot unterliegt, ist der Verordnungsgeber grundsätzlich deswegen enger gebunden, weil ihm von vornherein nur ein Gestaltungsraum innerhalb der Grenzen zusteht, die ihm vom jeweiligen Gesetzgeber auf Grund der verfassungsrechtlichen Ermächtigungsnorm gezogen worden sind (vgl. BVerfGE 13, 248 [255]; 16, 332 [339]).
  • BVerfG, 11.03.1975 - 1 BvL 13/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 6 UnBefG

  • BVerfG, 12.12.1973 - 1 BvL 19/72

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses Versicherter von der Nachentrichtung

  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 88.81

    Sekundarbereich II - Fachlehrer - Technische Lehrer - Sonstige Lehrer -

    Hiernach kann zwar nicht schon die unterschiedliche beamtenrechtliche Stellung der Lehrer insbesondere in laufbahnrechtlicher und besoldungsrechtlicher Hinsicht, etwa der Studienräte an Gymnasien einerseits und der Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen andererseits, für sich allein eine ungleiche Pflichtstundenzahl rechtfertigen (vgl. Urteil vom 1. Juni 1978 - BVerwG 2 C 20.76 - [a.a.O.]; vgl. auch OVG Lüneburg, DVBl. 1980, 487 ff.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.10.1982 - 5 A 33/81
    Die Unterschiede der Vorbildung und Laufbahn werden bei der Einstellung und Besoldung berücksichtigt; demgegenüber findet die Arbeitszeitregelung auf einer Stufe statt, in der die Qualität der geforderten Leistung weitgehend feststeht (OVG Lüneburg DVBl. 1980, 488 ).

    Dabei ist aus Gründen der Praktikabilität eine gewisse Typisierung zulässig, auch wenn diese in geringfügigen und besonders gelagerten Fällen zu Ungleichheiten führt (BVerfGE 13, 331 /341 ; 21, 12 /27 ; 40, 121 /136 ; OVG Lüneburg DVBl. 1980, 488 ).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.03.1989 - 5 A 87/87
    Auch der Umstand, daß der Unterricht auf ein höheres Ausbildungsziel ausgerichtet und regelmäßig in den einzelnen Unterrichtsstunden ein höheres Maß von geistiger Konzentration aufzubringen ist, kann zu einem größeren und zeitraubenderen Einsatz bei der Vor- und Nachbereitung führen (BVerwG, Urt. v. 29.10.1970 2 C 29.68 , Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 105 = ZBR 1971, 171; Urt. v. 15.06.1971 2 C 17.70 , BVerwG 38, 191; Urt. v. 15.12.1971 6 C 40.68 , Buchholz 237.4 § 74 BG Hamburg Nr. 1 = ZBR 1972, 155; Urt. v. 13.07.1977 6 C 85.75 , ZBR 1978, 69; OVG Lüneburg, Urt. v. 04.09.1979 2 OVG C 5/77 , DVBl 1980, 488; Urt. v. 12.10.1982 5 OVG A 35/81).

    Für ihre Auffassung können sich die Kläger auch nicht auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 04.09.1979 2 OVG C 5/77 (DVBl. 1980, 488) berufen.

  • StGH Hessen, 25.05.1983 - P.St. 933

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Pflichtstundenzahl für Lehrer an

    Die mithin entscheidungserhebliche Vorschrift des § 20 Abs. 4 S. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 a Pflichtstunden-VO verstoße zwar nicht gegen Art. 33 GG, wohl aber gegen den in Art. 1 HV verankerten Gleichheitssatz, weil die im Vergleich zur Pflichtstundenzahl der Gymnasiallehrer nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 a Pflichtstunden-VO höhere Unterrichtsverpflichtung für Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen ausschließlich an die unterschiedliche Lehrbefähigung anknüpfe und der Regelung deswegen ein Unterscheidungsmerkmal zugrunde liege, das für die Festlegung der zumutbaren Arbeitszeit regelmäßig ungeeignet sei (OVG Lüneburg, DVBl. 1980, 487 ff.).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.10.1982 - 5 A 21/82
    Die Unterschiede der Vorbildung und Laufbahn werden bei der Einstellung und Besoldung berücksichtigt; demgegenüber findet die Arbeitszeitregelung auf einer Stufe statt, in der die Qualität der geforderten Leistung weitgehend feststeht (OVG Lüneburg, Urt. v. 04.09.1979 II OVG C 5/77 , DVBl. 1980, 488).
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